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Gerichts­gutachten – fachliche Expertise im Auftrag des Gerichts

Wenn ein Gericht zur Klärung eines bautechnischen Sachverhalts im Fliesen-, Platten- und Mosaik­leger­handwerk einen Sachverständigen benötigt, kann es mich mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens beauftragen. Anders als beim Privatgutachten bin ich in diesem Fall ausschließlich dem Gericht verpflichtet – nicht einer der beteiligten Parteien.

Verfügbarkeit und Zuständigkeit anfragen:

So läuft ein Gerichts­gutachten ab

Beauftragung & Zuständig­keits­prüfung:
Nach Eingang des gerichtlichen Auftrags prüfe ich, ob die gestellten Beweisfragen meiner fachlichen Zuständigkeit als Sachverständiger für das Fliesen-, Platten- und Mosaik­leger­handwerk entsprechen.

Ortstermin:
Nach Bestätigung der Zuständigkeit vereinbare ich mit ausreichender Vorlaufzeit einen Ortstermin, zu dem alle Beteiligten rechtzeitig geladen werden.

Prüfung & Dokumentation:
Ich besichtige das Objekt, prüfe den mutmaßlichen Mangel und dokumentiere meine Feststellungen sorgfältig. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf fachlicher Grundlage – objektiv und neutral, entsprechend meines Eides.

Gutachten­erstellung & Zustellung:
Das schriftlich ausgearbeitete Gutachten wird dem Gericht fristgerecht zugestellt. Es beantwortet die gerichtlich gestellten Beweisfragen präzise und nachvollziehbar.

Neutralität als gesetzliche Pflicht

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich zur absoluten Unparteilichkeit verpflichtet. Das bedeutet konkret:

  • Ich bin ausschließlich dem Gericht gegenüber verantwortlich – nicht dem Kläger, nicht dem Beklagten.
  • Meine Feststellungen basieren allein auf fachlichen Kriterien und dem geltenden Regelwerk.
  • Persönliche Interessen oder Einflussnahme von außen haben auf mein Gutachten keine Auswirkung.
  • Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist dabei nicht nur Qualitätsmerkmal, sondern rechtliche Voraussetzung: Laut Zivil­prozess­ordnung sollen bei Gerichtsverfahren vorzugsweise öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eingesetzt werden.

Vergütung nach gesetzlichem Rahmen

Die Vergütung für Gerichtsgutachten ist gesetzlich geregelt und richtet sich verbindlich nach dem JVEG – dem Justiz­vergütungs- und Entschä­digungs­gesetz. Es legt Stundensätze und erstattungsfähige Auslagen wie Fahrtkosten fest. Die Abrechnung erfolgt direkt über das Gericht.