Gerichtsgutachten – fachliche Expertise im Auftrag des Gerichts
Wenn ein Gericht zur Klärung eines bautechnischen Sachverhalts im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk einen Sachverständigen benötigt, kann es mich mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens beauftragen. Anders als beim Privatgutachten bin ich in diesem Fall ausschließlich dem Gericht verpflichtet – nicht einer der beteiligten Parteien.
Verfügbarkeit und Zuständigkeit anfragen:
So läuft ein Gerichtsgutachten ab
Beauftragung & Zuständigkeitsprüfung:
Nach Eingang des gerichtlichen Auftrags prüfe ich, ob die gestellten Beweisfragen meiner fachlichen Zuständigkeit als Sachverständiger für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk entsprechen.
Ortstermin:
Nach Bestätigung der Zuständigkeit vereinbare ich mit ausreichender Vorlaufzeit einen Ortstermin, zu dem alle Beteiligten rechtzeitig geladen werden.
Prüfung & Dokumentation:
Ich besichtige das Objekt, prüfe den mutmaßlichen Mangel und dokumentiere meine Feststellungen sorgfältig. Die Bewertung erfolgt ausschließlich auf fachlicher Grundlage – objektiv und neutral, entsprechend meines Eides.
Gutachtenerstellung & Zustellung:
Das schriftlich ausgearbeitete Gutachten wird dem Gericht fristgerecht zugestellt. Es beantwortet die gerichtlich gestellten Beweisfragen präzise und nachvollziehbar.
Neutralität als gesetzliche Pflicht
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich zur absoluten Unparteilichkeit verpflichtet. Das bedeutet konkret:
- Ich bin ausschließlich dem Gericht gegenüber verantwortlich – nicht dem Kläger, nicht dem Beklagten.
- Meine Feststellungen basieren allein auf fachlichen Kriterien und dem geltenden Regelwerk.
- Persönliche Interessen oder Einflussnahme von außen haben auf mein Gutachten keine Auswirkung.
- Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist dabei nicht nur Qualitätsmerkmal, sondern rechtliche Voraussetzung: Laut Zivilprozessordnung sollen bei Gerichtsverfahren vorzugsweise öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eingesetzt werden.
